neoxfilm

Impressum

Postanschrift:

Neoxfilm GmbH
Talstrasse 9
79102 Freiburg

Email: info@neoxfilm.com
Phone: +49 761 708399-50
Web: www.neoxfilm.com

Amtsgericht Freiburg, HRB 714758
Umsatzsteuer ID Nummer: DE281112328
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Marc Schütrumpf
Neoxfilm GmbH
Talstrasse 9
79102 Freiburg

© 2023 Neoxfilm GmbH

Alle Rechte vorbehalten

Allgemeine Geschäftsbedingungen Neoxfilm GmbH

1.1 Für sämtliche Verträge über die Erbringung von Leistungen sind nachstehende Geschäftsbedingungen der Neoxfilm (im folgenden Neoxfilm genannt) maßgebend. Sie gelten ausschließlich für sämtliche – auch künftige – Rechtsverhältnisse zwischen Neoxfilm und dem Vertragspartner. Sie erstrecken sich auf sämtliche Haupt- und Nebenleistungen aus dem Vertragsverhältnis.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der Geschäftsführung der Neoxfilm schriftlich anerkannt wurden. Sie sind auch dann unverbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2 Vertragsgrundlage, Haftpflichtversicherung, Leistungsumfang

2.1 Der Vertragspartner erbringt seine Leistungen persönlich oder ausschließlich durch fachlich und persönlich geeignete und zuverlässige Mitarbeiter. Er hält diese zu besonderer Sorgfalt bei der Arbeit an. Der Einsatz Dritter, die nicht Mitarbeiter des Unternehmens des Vertragspartners sind, bedarf der vorherigen Zustimmung durch Neoxfilm. Soweit der Vertragspartner Neoxfilm Mitarbeiter als Arbeitnehmer überlässt, sichert er zu, im Besitz aller dafür erforderlichen Genehmigungen zu sein.

2.2 Soweit er Neoxfilm nach Vertrag oder Gesetz haftet, ist der Vertragspartner verpflichtet, sich und sein Equipment gegen alle Risiken und im Hinblick auf alle Schäden (einschließlich Folge- und Ausfallschäden) ausreichend zu versichern. Eine entsprechende Versicherungspolice ist unaufgefordert vor Leistungserbringung vorzulegen.

2.3 Der Vertragspartner ist für die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln auf eigene Kosten verantwortlich, soweit seine Leistung betroffen ist.

2.4 Soweit nicht anders vereinbart, ist Neoxfilm nicht verpflichtet, Teilleistungen anzunehmen.

3 Rechteeinräumung

3.1 Der Vertragspartner räumt Neoxfilm das Recht ein, die von Neoxfilm unter Mitwirkung des Vertragspartners, insbesondere unter Nutzung von ihm geschaffener Werke, von ihm erbrachter Leistungen, die keine Werke im urheberrechtlichen Sinne sind, oder von ihm angefertigter oder eingebrachter Bild- und/oder Tonaufnahmen, hergestellten Produktionen, Filme oder anderen Produkte (nachfolgend gemeinsam „die Produktion“) und deren Titel ganz oder in Teilen nach eigenem Ermessen ausschließlich sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich nicht begrenzt und nicht auf Film- und/oder Fernsehzwecke beschränkt, sondern umfassend selbst oder durch Dritte beliebig oft zu kommerziellen, nicht-kommerziellen, öffentlichen und nicht-öffentlichen Zwecken auszuwerten, insbesondere zu Zwecken:

(1) der beliebig häufigen Sendung in Fernsehen, Internet und Hörfunk, unabhängig von der technischen Übermittlungsmethode, der Art des Empfangsgerätes, dem ausstrahlenden Sender, der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Sender und Empfänger (Free-TV, Pay-TV, Pay-per-View, Video-on-Demand, Near-Video-on-Demand, TV to Mobile etc.) und der Rechtsform des Senders (eingeschlossen sind das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen und das Recht, die Produktion einem begrenzten Empfängerkreis zugänglich zu machen);

(2) der Verfilmung und Vertonung;

(3) der Zurverfügungstellung zum individuellen Abruf mittels Fernsehers, Computers, mobiler Endgeräte o.ä. („on-demand“);

(4) der außerrundfunkmäßigen audiovisuellen Verwertung auf Bild-/Tonträgern;

(5) der Vervielfältigung und Verbreitung;

(6) der Synchronisation;

(7) der Werbung und Klammerteilauswertung nur unter Bezugnahme auf die Produktion und/oder Leistungen Dritter, die zeitgleich mit der Produktion für Dritte wahrnehmbar gemacht werden (z.B. Splitscreen);

(8) des Merchandising nur unter Bezugnahme auf die Produktion;

(9) der Bearbeitung;

(10) des Abdrucks;

(11) der Tonträgerverwertung;

(12) der öffentlichen Vorführung;

(13) der öffentlichen Festival- und Messenutzung;

(14) der Nutzung für Bühnen- und Radiohörspielfassungen;

(15) der Nutzung in Audiotext- und Teletextdiensten;

(16) der Einspeisung in Datenbanken, insbesondere ins Internet,

(17) der interaktiven Nutzung;

(18) der Archivierung

(19) der Kabelweitersendung sowie

(20) der Nutzung im Rahmen sämtlicher technisch noch unbekannter Nutzungsarten.

3.2 Der Vertragspartner steht dafür ein, dass er Neoxfilm alle vorgenannten Rechte rechtzeitig, einrede- und kostenfrei übertragen wird und die Ausübung der Rechte durch Neoxfilm oder ihre Lizenznehmer keine Rechte Dritter verletzt.

3.3 Machen Dritte wegen der Übertragung und/oder Ausübung der gegenständlichen Rechte Ansprüche gegen den Vertragspartner geltend, so hat der Vertragspartner Neoxfilm unverzüglich zu informieren. Werden solche Ansprüche gegenüber Neoxfilm geltend gemacht, stellt der Vertragspartner Neoxfilm insoweit frei.

4 Verwertung

4.1 Neoxfilm ist nicht verpflichtet, die vorstehend eingeräumten Rechte und Werke des Vertragspartners sowie ggf. von ihm gefertigte Aufnahmen zu verwerten. Die Entscheidung überinhaltliche, künstlerische und technische Gestaltungsfragen der Produktion steht Neoxfilm zu. Durch die Gestaltung darf das künstlerische Ansehen des Vertragspartners nicht gröblich verletzt werden.

4.2 Neoxfilm ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, bei der Verwertung der ihr übertragenen Rechte den Namen des Vertragspartners zu nennen. Neoxfilm wird dabei die berechtigten Interessen des Vertragspartners wahren.

5 Eigentum

Da Eigentum an allen ggf. im Zusammenhang mit den Werken des Vertragspartners entstandenen Gegenständen wie Werkstücke, Entwürfe, Photografien, Kopien, Modelle, Filme etc. geht mit dem Zeitpunkt der Entstehung auf Neoxfilm über. Eine gesonderte Vergütung ist hierfür nicht geschuldet. Soweit sich die genannten Gegenstände im Besitz des Vertragspartners befinden, wird er sie für Neoxfilm mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren und auf erstes Anfordern an Neoxfilm oder einen von ihr benannten Dritten herausgeben.

6 Trennung von Werbung und Programm

6.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, keine Namen, Texte oder bildliche Darstellungen, die als direkte oder indirekte Werbung zu werten sind, in das Werk oder in die Produktion aufzunehmen und das Gebot der Trennung von Werbung und Programm strengstens zu beachten. Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet, Geld oder geldwerte Vorteile für die Produktion oder das Werk entgegenzunehmen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Neoxfilm entsprechende Angebote Dritter und etwaige derartige von ihm bereits abgeschlossene Verträge unter Angabe des Produkts und des Herstellers jeweils unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Neoxfilm ist berechtigt, diese Informationen an den Auftrag gebenden Sender weiterzugeben.

6.2 Der Vertragspartner zahlt an Neoxfilm, unbeschadet weitergehender Ansprüche, eine Vertragsstrafe unter Ausschluss des Einwandes des Fortsetzungszusammenhangs für jeden Fall, in dem der Vertragspartner vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannte Verpflichtung verstößt. Die Vertragsstrafe ist durch Neoxfilm für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfen. Sie wird sich mindestens auf die Höhe der Einnahmen belaufen, deren Erzielung dem Vertragspartner durch die Zuwiderhandlung ggf. ermöglicht wurde.

7 Presseverlautbarungen und Pressearbeit

Presseverlautbarungen, Interviews, Ankündigungen oder sonstige Mitteilungen an die Öffentlichkeit, die auf den Inhalt des Vertrages, die Tätigkeit des Vertragspartners für Neoxfilm, die vertragsgegenständliche Produktion oder deren Inhalt hinweisen oder hierauf Bezug nehmen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Neoxfilm. Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet, seinen Namen unter Bezugnahme auf seine Tätigkeit für Neoxfilm zum Zwecke der Werbung für Dritte zu verwenden.

8 Verschwiegenheit

8.1 Der Vertragspartner ist zur Verschwiegenheit über die internen Angelegenheiten und Vorgänge von Neoxfilm und ggf. des jeweiligen Senders, von denen er im Rahmen des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangt hat, verpflichtet. Diese Verpflichtung betrifft auch den Inhalt seiner Tätigkeit, des Vertrages sowie den Inhalt der Produktion. Er hat gegenüber Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass dies zur Ausführung der Bestimmungen des Vertrages notwendig ist oder durch Neoxfilm zuvor schriftlich genehmigt wird. Weiterhin verpflichtet sich der Vertragspartner, über alle ihm während seiner Tätigkeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Produktionsverfahren und sonstige geschäftlichen Tatsachen von Neoxfilm, mit ihr verbundener Unternehmen und ggf. des betroffenen Senders während und auch nach Beendigung der Tätigkeit bzw. der Vertragslaufzeit Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch für die Mitarbeiter oder für Dritte, derer der Vertragspartner sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient.

8.2 Der Vertragspartner zahlt an Neoxfilm, unbeschadet weitergehender Ansprüche, eine Vertragsstrafe unter Ausschluss des Einwandes des Fortsetzungszusammenhangs für jeden Fall, in dem der Vertragspartner vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannte Verpflichtung verstößt. Die Vertragsstrafe ist durch Neoxfilm für jeden Fall schuldhaften Zuwiderhandelns nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfen. Sie wird sich mindestens auf die Höhe der Einnahmen belaufen, deren Erzielung der Vertragspartner durch die Zuwiderhandlung ermöglicht wurde.

9 Haftungsbeschränkung

Neoxfilm haftet nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung oder unerlaubten Handlung von ihr selbst oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, in Fällen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit, sowie für sonstige Schäden, die auf einer Pflichtverletzung oder unerlaubten Handlung von Neoxfilm selbst oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhalt der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalspflichten), haftet Neoxfilm auch in Fällen von einfacher Fahrlässigkeit. Die Haftung von Neoxfilm für einfache Fahrlässigkeit ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10 Verjährung, Ausschlussfrist

10.1 Ansprüche gegen Neoxfilm wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Neoxfilm selbst oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, unterliegen der gesetzlichen Verjährung. Alle anderen gegen Neoxfilm gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

10.2 Geht die Rechnung des Vertragspartners nicht bis spätestens drei Monate nach Beendigung der Tätigkeit bzw. Leistungserbringung ordnungsgemäß und vollständig bei Neoxfilm ein, so können nach diesem Zeitpunkt Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

11 Beendigung des Vertragsverhältnisses, Kündigungsrecht

11.1 Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit.

11.2 Liegt ein Dauerschuldverhältnis vor und ist eine feste Laufzeit nicht vereinbart, so kann das Vertragsverhältnis jederzeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ordentlich gekündigt werden.

11.3 Liegt ein Werkvertrag vor, kann Neoxfilm den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. In diesem Fall vergütet Neoxfilm alle bis dahin angefallenen Kosten gegen Nachweis.

11.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

11.5 Wird ein Auftrag aus Gründen, die wir nicht zu verschulden haben, nicht ausgeführt, so steht uns – ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf – eine Ausfallsumme i.H.v. 50% der kalkulierten Auftragssumme zu. Ein Auftrag, der aus Gründen, die wir nicht zu verschulden haben, angefangen und nicht fertiggestellt werden kann, wird in voller Höhe abgerechnet. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung gemäß Angebot begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, daß ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden sei.

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) berechtigen uns, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so sind wir berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.

12 Vergütung, Aufrechnung und Abtretung

12.1 Die Vergütung erfolgt nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung an Neoxfilm. Mit der vertraglich vereinbarten Vergütung sind alle nach dem Vertrag vom Vertragspartner geschuldeten Leistungen und Rechteeinräumungen bzw. Rechteübertragungen abgegolten.

12.2 Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Vertragspartner ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

13 Schlussbestimmungen

13.1 Im Rahmen der Vertragsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen werden personenbezogene Daten, gleich ob sie von Neoxfilm selbst oder von Dritten stammen, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet.

13.2 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken des Vertrages.

13.3 Erfüllungsort ist Köln. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Köln, soweit gesetzlich zulässig. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Konzept und Inhalte: Gwendo Wernet

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Fotografie: Gwendo Wernet

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